Was Sie zum Thema Vaterschaftsurlaub 2025 wissen sollten: der aktuelle Stand

Kommt der Vaterschaftsurlaub 2025? Der aktuelle Stand vor den Neuwahlen: Was planen die Parteien zur Familienstartzeit laut ihren Wahlprogramm? Wie könnten Regelungen aussehen? Ein Überblick. The post Was Sie zum Thema Vaterschaftsurlaub 2025 wissen sollten: der aktuelle Stand appeared first on impulse.

Feb 7, 2025 - 17:38
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Was Sie zum Thema Vaterschaftsurlaub 2025 wissen sollten: der aktuelle Stand
Mehr Rechte für das zweite Elternteil nach der Geburt des Kindes: Das Projekt zur Familienstartzeit, auch „Vaterschaftsurlaub“ genannt, stand bereits im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung – noch 2024 sollte das Gesetz im Bundestag verabschiedet werden. Doch mit den geplanten Neuwahlen liegt das Vorhaben erstmal auf Eis. Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zum aktuellen Stand und den Plänen der Parteien jetzt wissen sollten. Wie wahrscheinlich kommen Regelungen zum Vaterschaftsurlaub 2025? Die konkrete Antwort auf die Fragen, ob, und wenn ja, ab wann genau der Vaterschaftsurlaub 2025 gelten soll, ist noch offen. Je nachdem, wie die zukünftige Regierung zusammengesetzt sein wird, könnte ein entsprechendes Gesetz zügig auf den Weg gebracht werden – oder sich verzögern. Dass der Vaterschaftsurlaub allerdings ein Thema bleibt, ist sicher. Denn: Das Vorhaben an sich und der inhaltliche Rahmen sind von der EU durch eine Richtlinie vorgegeben. Und da Deutschland bereits deutlich in Verzug damit ist, diese EU-Richtlinie umzusetzen, bleibt es wahrscheinlich, dass Regelungen zum Vaterschaftsurlaub 2025 verabschiedet oder zumindest weiter diskutiert werden. Wie sind die aktuellen Pläne der Parteien zum Vaterschaftsurlaub 2025? Wie stehen die verschiedenen Parteien vor der Bundestagswahl zum Thema Vaterschaftsurlaub? Ein Überblick (Parteien sortiert nach Höhe der aktuellen Umfrageergebnisse). CDU/CSU: In den Wahlprogrammen der Parteien fehlen Angaben dazu, wie diese im Fall einer Regierungsbeteiligung den Vaterschaftsurlaub 2025 umsetzen wollen. Dass sie es tun werden, ist allerdings wahrscheinlich. So erklärte etwa ein Bundestagsabgeordneter der CSU, man werde sich „der Verpflichtung annehmen, die EU-Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen“. AfD: Die EU-kritische Partei schreibt im Wahlprogramm nichts zum Thema Familienstartzeit und Vaterschaftsurlaub. Ein Abgeordneter des Landtages Baden-Württemberg äußerte sich auf eine Frage zum Thema nicht konkret dazu, ob und wie die Partei die EU-Richtlinie umsetzen wolle, und erklärte, man wolle „den Familien die Entscheidungsfreiheit [lassen], wie sie die Zeit nach einer Geburt gestalten möchten“. SPD: Die Sozialdemokraten bleiben bei ihren Plänen, die sie in Sachen Vaterschaftsurlaub schon 2024 durchsetzen wollten (s. „Was war bis zum Aus der Ampelregierung geplant?“). Im Wahlprogramm fasst die Partei das Vorhaben wie folgt zusammen: „Für ein gelingendes Familienleben brauchen berufstätige Eltern Zeit und den nötigen Freiraum, um ihren Alltag partnerschaftlich zu organisieren. Wir wollen deshalb eine Familienstartzeit einführen: Väter oder Partnerinnen und Partner sollen sich für die ersten zwei Wochen nach der Geburt eines Kindes bei voller, umlagefinanzierter Lohnfortzahlung freistellen lassen können.“ Grüne: Als Mitglied der ehemaligen Ampel-Regierung bleiben auch die Grünen bei dem Vorhaben der Familienstartzeit. Sie präzisieren dabei aber den Anspruch, den zusätzlichen Urlaub auch für Alleinerziehende zu gewähren und den bürokratischen Aufwand möglichst gering zu halten. Im Wahlprogramm liest sich das wie folgt: „Wir werden […] Vätern und Co-Müttern die Möglichkeit geben, sich die ersten zwei Wochen nach der Geburt eines Kindes mit einer Lohnersatzleistung von der Arbeit freizustellen. Diese Möglichkeit soll es auch für Alleinerziehende geben und möglichst unbürokratisch bezogen werden können.“ Linke: Die Linkspartei bezieht sich im Wahlprogramm nicht direkt auf das Vorhaben für einen Vaterschaftsurlaub 2025. Sie will im Fall einer Regierungsbeteiligung allerdings noch weiter gehen als es bisher geplant war – mit einem „Elternschutz“. Dazu heißt es im Programm: „Um eine partnerschaftliche Aufteilung von Sorge- und Erwerbsarbeit zwischen den Elternteilen zu fördern, wollen wir für den zweiten Elternteil 28 Tage Elternschutz (ab Geburt des Kindes) einführen.“ BSW: Das Bündnis Sahra Wagenknecht schreibt in seinem Wahlprogramm nichts zur Frage, ob es bei einer Regierungsbeteiligung Regelungen zum Vaterschaftsurlaub 2025 geben soll. FDP: Im Wahlprogramm der FDP fehlen Erklärungen dazu, inwieweit die EU-Richtlinie umgesetzt werden soll. In einer Antwort auf eine diesbezügliche Frage erklärte ein FDP-Bundestagsabgeordneter, zusätzliche bezahlte Urlaubstage grundsätzlich kritisch zu sehen. Demnach habe die FDP die Familienstartzeit bereits zu Zeiten der Ampelkoalition als Teil einer „Reihe bürokratischer, die Wirtschaft unverhältnismäßig belastender Vorhaben“ betrachtet. Was war bis zum Aus der Ampelregierung geplant? Den groben Rahmen des bislang geplanten Gesetzes zum Vaterschaftsurlaub hatte Bundesfamilienministerin Lisa Paus anlässlich der Veröffentlichung des Väterreports 2023 in einer Pressemitteilung erklärt. Demnach sollten Väter sich künftig für die ersten zehn Arbeitstage nach der Geburt ihres Kindes bei vollem Lohnausgleich freistellen lassen können. Wie der Vaterschaftsurlaub ausgestaltet sein sollte, skizzierte ein Referentenentwurf. Laut Sonja Riedemann, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Osborne Clarke, waren in dem Referentenentwurf folgende Regelungen zentral: Anspruch auf zwei Wochen Sonderurlaub bei voller Lohnfortzahlung nach der Geburt eines Kindes sollten haben: der andere Elternteil oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin im gleichen Haushalt oder eine von der Mutter benannte Person, wenn der zweite Elternteil nicht mit im Haushalt lebt. „Diese ‚andere benannte Person‘ war nicht näher definiert“, erklärt Anwältin Riedemann. „Es sollte nach Sinn und Zweck der Familienstartzeit aber ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin sein, beziehungsweise eine Beamtin oder ein Beamter – nur dann ergibt der Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruch einen Sinn.“ Die Zeit der Partnerfreistellung sollte, wie der Mutterschutz, auf die Elternzeit angerechnet werden. Der Arbeitgeber sollte dem zweiten Elternteil „Partnerschaftslohn“ zahlen: Die Höhe des Partnerschaftslohns sollte sich – wie beim Krankengeld – aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate berechnen. Der Partnerschaftslohn sollte auf das Elterngeld angerechnet werden, wenn ein Anspruch auf Elterngeld bestand. Wie ist die bisherige Regelung für das zweite Elternteil zu freien Tagen nach der Geburt? Aktuell hat laut Riedemann nur die gebärende Mutter nach der Geburt Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit. Wollen der Partner oder die Partnerin der Mutter nach der Geburt bei der Familie sein, müssen sie Urlaub oder unbezahlten Urlaub nehmen. Oder aber sie nehmen Elternzeit. Das Wichtigste zu den Elternzeit-Regelungen: Die Elternzeit stellt grundsätzlich eine unbezahlte Freistellung dar. Als Ausgleich besteht ein Anspruch auf das staatlich finanzierte Elterngeld. (Es gibt auch Elterngeld für Selbständige.) Die Höhe des Elterngelds richtet sich nach der Höhe des Einkommens. Für sehr gut verdienende Paare (ab 200.000 Euro, ab April 2025 ab 175.000 Euro) wurde es gestrichen. Das Elterngeld kann es für maximal 14 Monate geben. Es entspricht 65 Prozent des vorherigen Netto-Einkommens und ist auf 1.800 Euro monatlich gedeckelt. Mehr zum Thema Elternzeit und Mutterschutz Das müssen Arbeitgeber beachten, wenn Mitarbeiter Eltern werden Die Basis des möglichen Vaterschafturlaubs 2025: eine EU-Richtlinie Mit dem Gesetz zum Vaterschaftsurlaub wollte die Regierung eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 umsetzen. Deren Ziel: die Betreuungsaufgaben von Eltern gerechter zu verteilen und damit die Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt voranzubringen. „Deutschland war lange der Ansicht, den Vorgaben der EU-Richtlinie zum ‚Vaterschaftsurlaub‘ mit den bestehenden Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld zu genügen“, erklärt Anwältin Riedemann. Im Hinblick auf die zehntägige bezahlte Freistellung nach der Geburt sei dies jedoch nicht der Fall. Daher leitete die EU-Kommission nach Ablauf der zweijährigen Umsetzungsfrist im September 2022 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Inzwischen hat außerdem ein Vater beim Landgericht Berlin Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht. In einer Pressemitteilung erklärt ein Mitglied des Anwaltsteams dazu: „Vaterschaftsurlaub ist kein wohltätiger Akt, sondern ein Rechtsanspruch. Wenn die Regierung sich nicht einig wird, wer diese 10 Tage zu bezahlen hat, geht dies zu vollen Lasten des Bundeshaushalts. Denn der Bund macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er die seit 2022 umzusetzende EU-Richtlinie nicht umsetzt.“ Darüber hinaus gibt es eine Petition, die auf die Einführung von Vaterschaftsurlaub drängt, sowie einen offenen Brief an die Bundesregierung, in dem Dutzende Organisationen aus Gesellschaft und Wirtschaft die bezahlte Freistellung nach Geburt eines Kindes für den zweiten Elternteil fordern. Wer könnte den Vaterschaftsurlaub bezahlen? „Egal, ab wann der Vaterschaftsurlaub gelten sollte: Den Partnerschaftslohn hätten zunächst die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen auszahlen müssen“, sagt Arbeitsrechtlerin Riedemann. Der Vaterschaftsurlaub wäre also laut Gesetzentwurf nur eine bürokratische Last gewesen, denn die Kosten hätten sie anschließend in voller Höhe erstattet bekommen: Wie beim Mutterschutz sollte die Freistellung – entsprechend den Mutterschutz-Regelungen – über das U2-Umlageverfahren gedeckt sein. An diesem Verfahren, so der Plan, sollten sich die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Umlagebeiträgen beteiligen. Würde die Partnerfreistellung beim Vaterschaftsurlaub in der ursprünglich einmal geplanten Form eingeführt, ergäben sich dadurch laut einer Modellberechnung für einen Betrieb mit zehn Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bei einem Brutto-Durchschnittslohn von 3700 Euro Mehrkosten von insgesamt 10,40 Euro monatlich für das gesamte Unternehmen. So hieß es aus Koalitionskreisen der nun gescheiterten Ampelregierung. Muss für den möglichen Vaterschaftsurlaub 2025 ein Antrag gestellt werden? Laut der EU-Richtlinie soll der Anspruch auf die zehn Tage bezahlte Freistellung direkt nach der Geburt des Kindes greifen. Auch sollen die Betriebszugehörigkeit und die Beschäftigungsdauer keinen Einfluss auf den Anspruch haben. Würde der Gesetzentwurf, wie SPD und Grüne ihn während der Zeit der Ampelregierung geplant hatten, in ähnlicher Form von einer neuen Regierung übernommen, wäre der Vaterschaftsurlaub kein automatischer Zwangsurlaub. Schließlich besteht – anders als bei den gebärenden Müttern – kein Beschäftigungsverbot. Das heißt: Auch wenn der Anspruch ohne Wartezeit auch schon in der Probezeit oder Ähnlichem besteht, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ihn geltend machen. Und den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sowohl von der Geburt des Kindes als auch dem Wunsch nach Freistellung informieren. „Das ist aber kein Antrag, ihm muss also nicht stattgegeben werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber könnten ihn, genau wie bei der Elternzeit, auch nicht ablehnen“, so Riedemann. Mehrheit der Unternehmen ist für den Vaterschaftsurlaub Welche Regelungen genau von einer neuen Regierung übernommen werden, ist nicht sicher. Klar ist dagegen: Die Mehrheit der Unternehmen bewertet das Vorhaben Vaterschaftsurlaub positiv. Laut einer 2023 durchgeführten repräsentativen Umfrage des Allensbach-Instituts halten 43 Prozent der Verantwortlichen in Unternehmen die Familienstartzeit für eine gute Sache, 31 Prozent der Befragten für keine gute Sache. Käme der Vaterschaftsurlaub 2025, würde dies also nicht nur Väter und Partner freuen, sondern auch viele Unternehmen … Die Expertin Sonja Riedemann ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Senior Counsel bei der Kanzlei Osborne Clarke in Köln. Sie berät nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts. Quelle: „Familienstartzeit: Einstellungen in den deutschen Unternehmen“, Abrufdatum: 07. Februar 2025

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