Gericht bestätigt Zwangsentsperrung von Smartphones
Das Oberlandesgericht Bremen hat in einem aktuellen Beschluss (1 ORs 26/24) entschieden, dass die zwangsweise Entsperrung eines Mobiltelefons mittels Fingerabdrucks rechtens sein kann und stützt sich dabei auf § 81b Abs. 1 Strafprozessordnung. Zudem befand das Gericht, dass der unmittelbare Zwang zur Durchsetzung dieser Maßnahme ebenfalls durch diese Vorschrift gedeckt sei. Der Zugriff auf gespeicherte […]
Das Oberlandesgericht Bremen hat in einem aktuellen Beschluss (1 ORs 26/24) entschieden, dass die zwangsweise Entsperrung eines Mobiltelefons mittels Fingerabdrucks rechtens sein kann und stützt sich dabei auf § 81b Abs. 1 Strafprozessordnung.
Zudem befand das Gericht, dass der unmittelbare Zwang zur Durchsetzung dieser Maßnahme ebenfalls durch diese Vorschrift gedeckt sei. Der Zugriff auf gespeicherte Daten hingegen unterliege separaten Regelungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Dem Beschluss lag ein Fall aus Bremen zugrunde. Die Polizei durchsuchte die Wohnung eines Mannes, der verdächtigt wurde, Schriften mit sexualisierter Gewalt gegen Kinder zu verbreiten. Obwohl der Beschuldigte angab, kein funktionierendes Smartphone zu besitzen, wurde während der Durchsuchung ein klingelndes Mobiltelefon in seiner Nähe gefunden. Das Gerät war gesperrt, woraufhin ihn die Beamten dazu aufforderten, es mittels Fingerabdruck zu entsperren.
Nach seiner Weigerung und einer anschließenden Belehrung darüber, dass die Entsperrung andernfalls mit Zwang durchgeführt werde, versuchte sich der Mann der Maßnahme zu entziehen. Es kam zu einem Handgemenge, bei dem die Polizei den Verdächtigen fixierte und seinen Finger auf den Sensor legte, um das Gerät zu entsperren.
Das Amtsgericht Bremerhaven verhängte eine Geldstrafe wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Der Beschuldigte legte Berufung ein, die vom Landgericht Bremen verworfen wurde. Auch die daraufhin eingereichte Revision blieb erfolglos. Das OLG Bremen bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und erklärte die zwangsweise Fingerabdruck-Entsperrung als rechtmäßig.
Kein Verstoß gegen Grundrechte
Das OLG Bremen argumentierte, dass die Entsperrung eines Mobiltelefons durch das Auflegen eines Fingers auf den Sensor einer erkennungsdienstlichen Maßnahme gleichkomme. Die Richter verwiesen auf vergleichbare Entscheidungen anderer Gerichte, die ebenfalls eine solche Praxis für zulässig erachtet hatten.
Die Revision hatte unter anderem angeführt, dass der Beschuldigte durch die zwangsweise Entsperrung zur Selbstbelastung gezwungen worden sei. Das Gericht sah dies jedoch anders: Der sogenannte „nemo tenetur“-Grundsatz, wonach sich niemand selbst belasten muss, gelte nur für aktive Mitwirkungshandlungen. Die erzwungene Fingerbewegung sei vielmehr mit anderen erkennungsdienstlichen Maßnahmen vergleichbar, wie etwa der Abnahme von Fingerabdrücken oder Lichtbildern.