Sind Dashcams erlaubt? Alles, was Sie wissen müssen!

Dashcams sind ein praktisches Mittel, um Momentaufnahmen nicht nur, aber vor allem im Straßenverkehr zu machen. Das bedeutet aber nicht, dass ihr Einsatz aus datenschutzrechtlicher Sicht unproblematisch ist. Im Gegenteil: Verstöße können den Spaß am Filmen schnell trüben. Damit das nicht passiert, gibt der Beitrag einen Überblick darüber, wann der Einsatz von Dashcams als zulässig […]

Jan 28, 2025 - 23:06
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Sind Dashcams erlaubt? Alles, was Sie wissen müssen!

Dashcams sind ein praktisches Mittel, um Momentaufnahmen nicht nur, aber vor allem im Straßenverkehr zu machen. Das bedeutet aber nicht, dass ihr Einsatz aus datenschutzrechtlicher Sicht unproblematisch ist. Im Gegenteil: Verstöße können den Spaß am Filmen schnell trüben. Damit das nicht passiert, gibt der Beitrag einen Überblick darüber, wann der Einsatz von Dashcams als zulässig angesehen wird, aber auch, welche Folgen ein datenschutzwidriger Einsatz haben kann.

Wieso können Dashcam-Aufnahmen problematisch sein?

Die Antwort ist einfach: Weil die Nutzer ihre Verantwortlichkeit nach der DSGVO oft nicht ausschließen können. Eine Berufung auf den privaten Charakter der Aufnahmen (Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO) verspricht oft nämlich nur wenig Erfolg. Dies gilt zumindest für den bekanntesten Fall des Einsatzes von Dashcams: der Rekonstruktion von Unfällen (auch) vor Gericht. Schon diese Zweckbestimmung geht über den privaten Raum hinaus und ist damit nicht mehr von der Haushaltsausnahme der DSGVO gedeckt. Bei rein persönlich motivierten Panoramafahrten (z. B. im Urlaub oder bei Familienausflügen) mag das im Einzelfall anders sein.

Wann ist der Einsatz von Dashcams laut Datenschutzbehörden zulässig?

Bei einer datenschutzwidrigen Nutzung ist auch die Verhängung eines Bußgeldes gegen Privatpersonen möglich. Um dies zu vermeiden, haben die Aufsichtsbehörden ihre Auffassung dargelegt, wann der Einsatz von Dashcams im Straßenverkehr zulässig ist. Die wichtigsten Punkte, bei deren Nichteinhaltung ein Bußgeld droht, sind:

  1. Kurze Speicherdauer:
    Eine kurze Aufnahme kann zulässig sein, während längere es nicht sein sollen. Anekdotisch nennt der LfDI Niedersachen z.B. eine Zeitgrenze von 30 Sekunden. Das eine Kontrolle dieser Vorgaben möglich ist, impliziert dessen Tätigkeitsbericht 2023, in dem über Maßnahmen gegen Nutzer von Dashcams berichtet wird.
  2. Keine anlasslosen Aufnahmen:
    Der anlasslose Betrieb der Dashcam ist verboten. Heißt, sie darf nicht stets aufzeichnen. Eine zulässige Aufzeichnung soll aber möglich sein, wenn deren Auslöser an ein Ereignis koppelt – wie eine Kollision. Stellt sich heraus, dass es sich um einen Fehlalarm handelt sind die Aufnahmen zu löschen.
  3. Informationspflicht:
    Auch Nutzer von Dashcams sind verpflichtet nach den Art. 12 ff. DSGVO Betroffene zu informieren. Die Anbringung der Informationen am Fahrzeug kann genügen, muss aber auch erfolgen, um eine etwaige Verwarnung auf erster und auf zweiter ein Bußgeld zu vermeiden. Auch, wenn die Aufsichten hier oft Gnade vor Recht ergehen lassen, muss das doch nicht sein.

Rechtswidrige Dashcam-Aufnahmen vor Gericht zulässig

Auch für den Zweck der Verwertung der Aufnahmen vor Gericht bietet sich eine Orientierung an diesen Regeln an. Einen Automatismus zwischen der Rechtswidrigkeit der Aufnahmen und der Unverwertbarkeit gibt es zwar nicht, ein Verstoß birgt aber trotzdem Risiken. Denn die Gerichte wägen stets im Einzelfall ab, ob das Interesse des (An-)Klägers an der Verwertung der Aufnahme oder der gegen deren Verwertung sprechende Rechtsverstoß schwerer wiegt. Auch, wenn der BGH sich in dem ihm vorliegenden Fall für eine Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahmen entschieden hat, ist das kein Freifahrtschein, dass jedes Gericht dem folgen muss.

Bußgelder für rechtswidrige Dashcam Nutzung

Gerade wegen der Rechtsprechung des BGH zur Verwertbarkeit von Dashcams meint die DSK aber, dass von den Datenschutzbehörden zumindest ein Verfolgungsdruck ausgehen muss. Dem haben sich die Behörden nicht verschlossen und bis heute mehrfach Bußgelder wegen des unerlaubten Betriebs von Dashcams verhängt. Diese lagen zwar oft nur im dreistelligen Bereich, aber Geld ist Geld.

Hausdurchsuchung und Beschlagnahmebeschlüsse wegen einer Dashcam

Letzteres gilt auch, weil rechtswidrige Aufnahmen auch das Interesse anderer Behörden wecken kann. Wie ein Vorgang  eskalieren kann, zeigen Fälle aus dem Jahr 2019 und 2023, bei dem für die Beschlagnahme von Aufzeichnungen einer Dashcam jeweils Hausdurchsuchungen angeordnet wurden. Der Fall aus dem Jahr 2019 betraf die vermutet illegale Anfertigung von Unfallaufnahmen mittels Dashcam, der aus dem Jahr 2023 (S. 194) den Vorwurf illegaler Videoaufnahmen im öffentlichen Raum. Auch, wer gerne Besuch hat, diese Art von Besuch braucht es vielleicht nicht. Weder sind Behörden dafür bekannt Kuchen mitzubringen noch, dass sie gute Aufräumhelfer sind.

Parküberwachung: Dashcam im parkenden Auto erlaubt?

War die Aufsicht anfänglich primär mit Fällen befasst, bei denen im fließenden Verkehr gefilmt wurde, war diese in den letzten Jahren auch öfters damit befasst, ob Aufnahmen durch sog. Parkwächter zulässig sind. Das sind Fahrzeugkameras, die zur Absicherung der Fahrzeuge bei Annäherung die Umgebung filmen – so z.B. früher beim Tesla Sentry Mode, bei dem aber nach Beschwerden der Betrieb umgestellt wurde, dass erst die Berührung des Fahrzeugs die Kamera aktiviert. Welche Anforderungen an den Auslösemodus für den rechtskonformen Einsatz gesetzt werden ist bis heute nicht final klar (S. 51). Konsens scheint aber zu sein, dass eine prinzipiell dafür nötige erhöhte Gefahr für den PKW bei bloßer Bewegung in dessen Nähe nicht vorliegt und auch nur kurze Aufnahmen zulässig sind. Insofern bleibt der Einsatz von Wächtermodellen ein datenschutzrechtliches Roulette.

Nicht nur Big Brother – auch Dashcams – are watching you!

Der Einsatz von Dashcams bewegt sich, wie der Beitrag zeigt, im Risikobereich zwischen nützlicher Prävention und sanktionsbewehrten Rechtsverstoß. Die Vorgaben der Aufsichtsbehörden, dass nur mit Anlass aufgezeichnet werden darf, dürften sich noch gut umsetzen lassen, die Erstellung der Informationen nach den Art. 12 ff. DSGVO mag dagegen mehr Nerven kosten. Im Zweifel finden sich aber auch hier Wege, um die Informationspflichten zu erfüllen (Nr. 6) – so über Informationszettel im Handschuhfach und Standardaufkleber aus dem Internet. Dass diese nur bedingt dann auf den eigenen Fall passen, ist dann das Risiko des Einzelnen.


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